Grundlagen Buchführung & Auswertung Jahresabschluss

Die Besteuerungsgrundlage

(Grundlagen Buchführung & Auswertung Jahresabschluss 7/26)

Nachdem wir über Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gesprochen haben, lohnt es sich, auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage zu schauen. Denn der Gewinn, den wir im Rahmen der GuV berechnen, muss nicht zwangsläufig auch die Grundlage für das Finanzamt sein.

Hierarchie der Steuergesetze

Dieser Abschnitt gilt speziell für Kapitalgesellschaften. Vor meinem inneren Auge habe ich wie immer eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Wie auch die anderen Vertreter dieser Kategorie, z.B. die GmbH oder AG, gilt die UG auch als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Weil das so ist, ist sie verpflichtet Bücher zu führen, eine Bilanz zu erstellen und diese im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Idee des Gesetzgebers war der Leitgedanke des Gläubigerschutzes. (= Gläubiger sollen die Möglichkeit haben, sich über ihren Vertragspartner gründlich zu informieren, da keine natürliche Person für seine Forderung haftet.)

Die Bilanz am Jahresende ist nach den Regeln des HGB aufzustellen (§238 – §289f HGB). In diesen Paragrafen findest Du auch Regeln zur Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden. Das HGB ist das Gesetz, welches „vorrangig“ gilt.

Einkommensteuergesetz

Die Steuergesetzgebung beginnt mit dem Einkommenssteuergesetz. Das EStG regelt in §5 (1) das sogenannte Maßgeblichkeitsprinzip. Danach ist für Kaufleute, also auch für unsere UG, der Jahresabschluss nach den Regeln des HGB maßgeblich. Das EStG geht also vom handelsrechtlichen Gewinn aus, macht dann aber gewisse Ausnahmen bzw. schreibt gewisse Anpassungen vor.

Körperschaftsteuergesetz

„Am Ende“ des Einkommenssteuergesetzes folgt für unsere UG das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Es beinhaltet die erste Steuer, die Kapitalgesellschaften (= Körperschaften des privaten Rechts) zahlen müssen. In §8 (1) KStG wird der Gewinn nach den Regeln des EStG als Ausgangspunkt festgelegt. Danach macht das KStG weiter und schreibt eigene Regeln vor, die zu Anpassungen der Besteuerungsgrundlage führen können. Am Ende des Körperschaftsteuergesetz ermittelst Du 15% des zu versteuernden Einkommens nach KStG (= Besteuerungsgrundlage) und hast dann die Körperschaftsteuer, die die UG für das Jahr bezahlen muss. Von den 15% Steuer werden dann übrigens noch 5,5% Solidaritätszuschlag ausgerechnet und abgeführt.

Gewerbesteuergesetz

Dann kommt das Gewerbesteuergesetz. Sie regelt die zweite Steuer, die unsere UG zahlen muss. In §7 GewStG wird „das Ergebnis des KStG“ als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gewerbesteuer festgelegt. Danach folgen dann wieder etliche Paragrafen, mit denen Du die Besteuerungsgrundlage unter Umständen anpassen musst. Am Ende steht dann wieder ein Gewinn, diesmal nach den Regeln des GewStG. Davon ermittelst Du dann die Höhe der Steuer. 

Dieser Schritt ist hier nicht so einfach wie mit der Körperschaftsteuer. Außerdem ist die Höhe von der Gemeinde abhängig, in der Deine UG tätig ist. Wenn Du aber von ungefähr 16% ausgehst, machst Du nicht viel falsch. Auf die Gewerbesteuer wird nicht nochmal Solidaritätszuschlag berechnet.

Übliche Anpassungen der Besteuerungsgrundlage

In diesem Abschnitt wollen wir Dir ein paar übliche Beispiele zeigen, die dazu führen, dass der Gewinn einer UG nach den Regeln des HGB nicht die Besteuerungsgrundlage ist. Wir wollen allerdings nur dafür sorgen, dass Dir diese Zusammenhänge bewusst sind. Unser Ziel ist nicht, dass Du Buchhalter wirst.

Häufige Anpassungen nach EStG

Vor allem §4 (5) EStG sorgt hin und wieder für ein paar Korrekturen. Du kannst ruhig mal drauf klicken und nach unten scrollen. Der Absatz 5 ist „spannend“. Aber so bekommst Du ein Gefühl dafür, wie der Gesetzestext zu dem aussieht, was wir hier gleich besprechen.

Geschenke
Das erste Beispiel sind Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer in der UG sind. Sobald die Summe von 35 Euro Anschaffungskosten für eine Person pro Jahr überschritten wird, sind diese Ausgaben nicht mehr abzugsfähig. Das heißt im Gewinn nach HGB sind sie berücksichtigt, was uns zum Beispiel zu einem Gewinn von 1.500 € führen könnte. Haben wir jedoch im Geschäftsjahr ein Geschenk an eine außenstehende Person in Höhe von 50 € vergeben, ändert sich die Besteuerungsgrundlage auf 1.550 €.

Geschäftsessen
Als zweites ein Blick auf die Geschäftsessen mit unseren (potenziellen) Kunden und Lieferanten. Hier unterstellt das EStG, dass es eine angemessene Höhe gibt für die Ausgaben gibt. Das wird im Gesetz nicht weiter spezifiziert. Aber Du kannst davon ausgehen, dass ein 5-Gänge-Menü im Wert von 300 € für 2 Personen eher in die Kategorie „unangemessen“ fällt. 70% der Kosten, die als angemessen gelten (gehen wir hier mal von 160 € für 2 Personen aus), sind abzugsfähig (wir reden also über 112 €). Der Rest muss aus der Besteuerungsgrundlage wieder herausgerechnet werden. (Hier haben wir eine Erhöhung der Besteuerungsgrundlage um 188 €.)

Ausgaben zur Lebensführung
Der §4 des EStG legt außerdem fest, dass unangemessene Ausgaben zur privaten Lebensführung keine Betriebsausgaben im Sinne des Steuerrechts sind. Wenn Du über die Firma Dich neu einkleidest, die Schulbücher Deiner Kinder kaufst, den Wocheneinkauf „für Deine Mitarbeiter“ bezahlst oder Deinen Grillabend als Betriebsfest absetzen möchtest, dann ist das schlicht nicht erlaubt. All diese Kosten sind nachträglich wieder in den Gewinn hinein zurechnen.

Häufige Anpassungen nach KStG

Das Körperschaftsteuergesetz nimmt, wie besprochen, den Gewinn nach EStG und passt hier weitere Punkte an. Die zwei großen sind hier die verdeckten Gewinnausschüttungen und die verdeckten Einlagen. Gleich vorab, möchten wir darauf hinweisen, dass diese zwei Dinge zwar illegal klingen, jedoch komplett erlaubt sind. Du musst sie eben nur in der Steuererklärung berücksichtigen.

Verdeckte Gewinnausschüttung
Allgemein kannst Du Dir hierunter wirtschaftliche Vorteile vorstellen, die Deine UG Dir als Gesellschafter gewährt. Das Konzept greift immer dann, wenn es zu unüblichen Bedingungen geschieht im Vergleich zum sonstigen Markt. 

Stell Dir vor, Du erhältst ein Darlehen von Deiner UG zu besonders günstigen Zinsen oder Du vermietest Deine Immobilien besonders teuer an Dein Unternehmen. Damit erhältst Du als Gesellschafter einen Vorteil – weniger Zinsen oder mehr Miete als üblich – den Du nur hast, weil Du Gesellschafter bist. Das ist quasi so, als ob Du Dir Gewinne ausschüttest. Deswegen spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung. 

Die Besteuerungsgrundlage nach dem Körperschaftsteuergesetz muss um diese gewährten Vorteile bereinigt werden. Bei zu viel Miete muss also der Gewinn um die Differenz zur üblichen Miete erhöht werden.

Verdeckte Einlage
Das ist der umgekehrte Gedanke. Stellst Du als Gesellschafter dem Unternehmen marktunübliche Vorteile zur Verfügung, dann wird das ganze wie eine Einlage behandelt. Verdeckte Einlagen haben noch ein paar besondere Regeln, aber grundsätzlich gilt, dass sie den Gewinn laut HGB zwar erhöhen, diese Erhöhung aber für die Steuerberechnung wieder rückgängig gemacht wird. 

Grundsätzlich marktgerecht
Wenn Du diese Hin und Herr umgehen willst, dann hilft nur eins. Du musst bei allen Geschäften zwischen Deiner UG (oder GmbH) und Dir marktgerechte Bedingungen ansetzen. Im Fachjargon heißt das, es muss einem Fremdvergleich standhalten. Dahinter steckt die Frage: Würde ein Dritter, der nicht Gesellschafter ist, diese Bedingungen akzeptieren?

Anpassungen nach GewStG

Im Gewerbesteuergesetz gelten zwar auch Paragrafen, die die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer von der Körperschaftsteuer abweichen lassen, allerdings ist der Effekt bei den meisten kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften nicht vorhanden. 

Die Hinzurechnungen und Kürzungen des Gewinns findest Du in den §8, 9 GewStG. Bei den üblichen Hinzurechnungen gibt es einige Größen, die relevant wären. Allerdings erhöhen diese erst den Gewinn, wenn sie 200.000 € überschreiten.

Zusammenfassung

Wir hoffen, die Beispiele waren nicht zu einschläfernd. Das, was wir rüberbringen wollten, war, dass es einen Unterschied zwischen dem Handelsgewinn (Gewinn laut HGB) und dem Steuergewinn gibt. 

Falls Du ein Praktiker (= mit eigener UG oder GmbH) bist, dann bedenke das bei den nächsten Geschenken… 😁 Auch möchten wir noch erwähnen, dass es für die steuerrechtliche Anerkennung von Gewinnminderungen umfangreiche Aufzeichnungspflichten gibt. 

Die unserer Ansicht nach beste Vorgehensweise ist, immer marktgerecht zu handeln. Wenn ich also irgendwo angestellt wäre (und nicht in meiner eigenen UG), würde dann dieses Geschäft so auch realistisch sein? 

Für das weitere Vorgehen musst Du nur wissen, dass wir uns, in allem was wir besprechen, auf die Werte laut HGB beziehen und nicht auf die Besteuerungsgrundlage.

(Hierzu gibt es keine Aufgaben. Wir lesen uns im nächsten Kapitel.)

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